Vorsorge und Versicherung

Zwischen der Schweiz und 44 Staaten bestehen zwischenstaatliche Regelungen über soziale Sicherheit. Ziel dieser Abkommen ist primär die Gleichbehandlung der Staatsangehörigen der Vertragsparteien, die Bestimmung der anwendbaren Gesetzgebung und die Zahlung der Leistung ins Ausland. Die Schweiz und Argentinien haben kein Sozialversicherungsabkommen unterzeichnet. Informieren Sie sich zu Altersvorsorge, Kranken- und Unfallversicherung, berufliche Vorsorge, AHV/IV oder Arbeitslosenversicherung vor Ihrer Auswanderung nach Argentinien.

Altersvorsorge

Arbeitnehmende haben nach 30 Arbeitsjahren Anrecht auf eine Altersrente. Männer müssen das 65. und Frauen das 60. Altersjahr zurückgelegt haben. Sie leisten während ihrer Erwerbstätigkeit einen Beitrag an die Altersvorsorge und einen Beitrag an die Pensionierten-Krankenkasse (PAMI). Der Anspruch auf Pension gilt für alle Erwerbstätigen im formellen Anstellungsverhältnis. Aktuelle Informationen zur Altersvorsorge sind auf der Webseite der argentinischen Regierung zu lesen.  

Kranken- und Unfallversicherung

Arbeitgeber sind verpflichtet, ihre Angestellten bei einer Kranken- und Unfallversicherung anzumelden («Obra Social Nacional»).

Da die staatliche Krankenversicherung eine Minimaldeckung bietet, ist dringend empfohlen eine private Krankenversicherung abzuschliessen.

Behalten Sie solange wie möglich die Krankenversicherung in der Schweiz bei. Klären Sie vor der Arbeitsaufnahme ab, ob Ihre bestehende Versicherung genügende Deckung bei Krankheit im Ausland anbietet. Vielfach empfiehlt es sich, eine internationale Krankenversicherung für die Zeit des Auslandaufenthaltes abzuschliessen. Sie sollten jedenfalls zuvor in Erfahrung bringen, zu welchen Bedingungen der Arbeitgeber Sie im Gastland versichert. Warten Sie mit der Kündigung einer bestehenden Zusatzversicherung der Schweiz zu, bis eine vorbehaltslose Aufnahme vom internationalen Versicherer vorliegt. 

Berufliche Vorsorge

Arbeitnehmende, die einen Berufsunfall erleiden, müssen diesen gemäss dem Gesetz über Arbeitsrisiken umgehend schriftlich beim Arbeitgeber deklarieren. Im Falle einer Invalidität schätzt die Berufsrisikoversicherung («Aseguradora de Riesgos del Trabajo») den Grad der Arbeitsunfähigkeit. Auf Basis dieses Prozentsatzes wird die Entschädigungssumme berechnet.

Arbeitslosenversicherung

Die Leistungen der Arbeitslosenversicherung garantieren den Arbeitnehmenden einen Mindeststandard an sozialer Sicherheit. Damit ausländische Arbeitnehmende Leistungen der argentinischen Arbeitslosenversicherung erhalten, müssen sie in den vergangenen drei Jahren vor dem Verlust der Arbeitsstelle während mind. 6 Monaten Beiträge bezahlt haben. Zudem müssen sie zum Zeitpunkt des Antrages auf Arbeitslosengeld einen argentinischen Ausweis (DNI: Ausweis für Bürger und/oder Niedergelassene) vorweisen können. Arbeitnehmende denen ohne gerechten Grund oder aufgrund höhere Gewalt gekündigt wurde und die über ein minimales Guthaben aus Arbeitgeberanteilen beim Sozialversicherungssystem verfügen, haben Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, die monatlich ausgezahlt werden, sowie auf Deckung medizinischer Leistungen.

Schweizer AHV/ IV 

Auszahlung ordentlicher Renten

Ordentliche AHV- und IV-Renten (mit Ausnahme der IV-Viertelsrente) für schweizerische Staatsangehörige können an jeden beliebigen Wohnort überwiesen werden. Die Auszahlung erfolgt direkt durch die schweizerische Ausgleichskasse in der Regel in der Währung des Wohnsitzstaates. Die anspruchsberechtigte Person kann ihre Rente auch auf ein persönliches Postcheck- oder Bankkonto in der Schweiz auszahlen lassen. Hilflosenentschädigungen und Ergänzungsleistungen werden nur bei Wohnsitz in der Schweiz ausbezahlt.

Freiwillige AHV/IV

Der freiwilligen AHV/IV können schweizerische Staatsangehörige beitreten, die nicht in einem Mitgliedstaat der EU/EFTA leben, falls sie unmittelbar vor ihrem Wegzug während mindestens fünf aufeinanderfolgenden Jahren obligatorisch versichert waren. Die Mitgliedschaft in der freiwilligen AHV/IV entbindet die Betroffenen nicht von einer allfälligen Versicherungspflicht im Wohn- bzw. Erwerbsland. Der Beitragssatz für Erwerbstätige beläuft sich auf 10,1% des massgebenden Einkommens. Der jährliche Mindestbeitrag liegt bei 950 CHF. Die freiwillige AHV/IV bietet insbesondere nichterwerbstätigen Personen, die in ausländischen Sozialversicherungssystemen oft keine Versicherungsmöglichkeit haben, einen Schutz für die Risiken Alter, Invalidität und Tod.

Besondere Bestimmungen: Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer eines Schweizer Unternehmens

Für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die im Ausland wohnen, dort für einen Arbeitgeber mit Sitz in der Schweiz tätig sind und von ihm entlohnt werden, sowie ihre nichterwerbstätigen Ehegattinnen und Ehegatten, die sie ins Ausland begleiten, gelten besondere Bestimmungen. Nähere Auskünfte erteilt die zuständige Ausgleichskasse.

AHV-Rentner (1. Säule) und Pensionskassenbezüger (2. Säule)

Stellen Sie sicher, dass die Überweisung von Renten aus der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV), der Pensionskasse oder sonstigen Versicherungen funktioniert. Domizilwechsel müssen unbedingt der AHV-Ausgleichskasse, der zuständigen Pensionskasse und dem Versicherungsträger mitgeteilt werden. 

Besteuerung der Pensionskassenrenten

Auf Pensionskassenrenten erhebt die Schweiz in der Regel eine Quellensteuer, wenn der Rentenbezüger oder die Rentenbezügerin im Ausland wohnt. Doppelbesteuerungsabkommen können vorsehen, dass die Quellensteuer entfällt oder vom Rentenbezüger oder der Rentenbezügerin im Wohnsitzland zurückgefordert werden kann.

Sozialhilfe für Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer (SAS)

Der Dienst Sozialhilfe für Auslandschweizerinnen und -schweizer (SAS) des EDA gewährt unter gewissen Voraussetzungen bedürftigen Auslandschweizerinnen und -schweizern Sozialhilfe. Gerät jemand in eine Notlage, so sind zunächst die eigenen Mittel auszuschöpfen, um die Situation zu überwinden. Stellt sich damit keine Verbesserung der Notlage ein, ist zu klären, inwiefern die Verwandtschaft oder Bekannte helfen können. Es ist auch abzuklären, welche Leistungen und Unterstützung von Seiten des Aufenthaltsstaates möglich sind. Zuletzt können die Unterstützungsmöglichkeiten bei der Bundesstelle Sozialhilfe für Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer (SAS) abgeklärt werden.

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