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Information des Bundesamts für Zivilluftfahrt zu den Modalitäten für die Erteilung einer Diplomatic Clearance für zivile und militärische Luftfahrzeuge ausländischer Staaten, die schweizerisches Hoheitsgebiet überfliegen oder auf schweizerischem Hoheitsgebiet landen möchten
Die Bundesbehörden danken den diplomatischen Missionen für ihre Zusammenarbeit bei der Einhaltung der folgenden Vorschriften:
Wer muss eine Diplomatic Clearance einholen?
Alle ausländischen Militär- und anderen Staatsluftfahrzeuge, die schweizerisches Hoheitsgebiet überfliegen oder auf schweizerischem Hoheitsgebiet landen möchten, benötigen eine spezielle Bewilligung (Diplomatic Clearance).
Wer erteilt die Diplomatic Clearance?
Das Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL) erteilt die Bewilligung in Absprache mit der Direktion für Völkerrecht des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten (EDA) und der Luftwaffe.
Welche Formalitäten sind dabei zu beachten?
Es ist Aufgabe der diplomatischen Vertretung des betreffenden Staats in der Schweiz, beim BAZL ein Gesuch einzureichen.
Wichtig: Das schriftliche Gesuch muss mindestens 5 Arbeitstage vor der Durchführung des Flugs beim BAZL eintreffen. Verspätet eingereichte Gesuche werden nur in begründeten Ausnahmefällen bearbeitet. Muss ein bewilligter Flug länger als 72 Stunden aufgeschoben werden, so ist ein neues Gesuch einzureichen.
Sind die Voraussetzungen für eine Bewilligung erfüllt, wird eine Bewilligungsnummer (Diplomatic Clearance Number) erteilt, die den Antragsteller berechtigt, die Schweiz zu überfliegen oder in der Schweiz zu landen.
Die diplomatische Vertretung füllt das Antragsformular für Diplomatic Clearance aus und übermittelt es per Verbalnote an die folgende Faxnummer: +41 58 465 80 60.
Das Formular kann entweder auf der folgenden Webseite unter «Formulare» heruntergeladen werden:
Bundesamt für Zivilluftfahrt (Diplomatic Clearances)
oder bei diplomatic.clearances@bazl.admin.ch beantragt werden.
Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL)
Mühlestrasse 2, CH-3063 Ittigen
Postadresse: 3003 Bern
(Montag bis Freitag von 9 bis 12 Uhr und von 14 bis 17 Uhr)
Tel.: +41 (0)58 465 91 77
Fax: +41 (0)58 465 80 60
Wie ist in dringlichen Sonderfällen vorzugehen?
In dringlichen Sonderfällen ausserhalb der Bürozeiten des BAZL ist der Pikettdienst der Luftwaffe unter der Telefonnummer +41 (0)44 823 37 01 zu kontaktieren. Weitere Informationen sind dem Luftfahrthandbuch der Schweiz (AIP Schweiz) zu entnehmen.
In welchen Fällen wird keine Diplomatic Clearance erteilt?
Grundsätzlich wird keine Diplomatic Clearance für den schweizerischen Luftraum erteilt für:
Flüge, die im Widerspruch zu den Regeln des Völkerrechts stehen
bewaffnete Luftfahrzeuge
alle Luftfahrzeuge mit oder ohne Aufklärungsgeräte, von denen Aufklärungsoperationen durchgeführt werden können
Luftfahrzeuge, die bewaffnete Truppen, Munition und Kriegsmaterial im Sinne des Bundesgesetzes vom 13. Dezember 1996 über Kriegsmaterial (SR 514.51) und der dazugehörigen Verordnung vom 25. Februar 1998 (SR 514.511) transportieren
Luftfahrzeuge, die gefährliche Güter unter Missachtung der Vorschriften des Anhangs 18 der ICAO und der dazugehörigen technischen Anweisungen transportieren
In Sonderfällen können Ausnahmen bewilligt werden.