Vorsorge und Versicherung

Zwischen der Schweiz und 44 Staaten bestehen zwischenstaatliche Regelungen über soziale Sicherheit. Ziel dieser Abkommen ist primär die Gleichbehandlung der Staatsangehörigen der Vertragsparteien, die Bestimmung der anwendbaren Gesetzgebung und die Zahlung der Leistungen ins Ausland. Zwischen den Philippinen und der Schweiz besteht ein Sozialversicherungsabkommen, das am 17. September 2001 abgeschlossen wurde.

Altersvorsorge

Die Leistungen des Sozialversicherungssystems in den Philippinen können in Form einer monatlichen Rente oder eines Pauschalbetrags erbracht werden. Um die Rentenleistung zu erhalten, muss der Arbeitnehmer vor dem Eintritt in den Ruhestand mindestens 120 Monatsbeiträge gezahlt haben und mindestens 60 Jahre alt sein. Bei besonders schweren Arbeiten gelten bestimmte Regeln. Genauere Informationen sind auf der Website der philippinischen Sozialversicherung zu lesen. 

Kranken- und Unfallversicherung

Die «Philippine Health Insurance Corporation» ist eine steuerbefreite Krankenversicherungsgesellschaft, staatseigene, die dem Gesundheitsministerium unterstellt ist. Da der Schutz der Sozialversicherung nur Mindeststandards erfüllt, empfiehlt sich eine zusätzliche berufliche Vorsorge und Versicherung gegen Krankheit sowie Unfall. Klären Sie vor der Auswanderung und Arbeitsaufnahme ab, ob Ihr Versicherungsschutz bei Krankheit im Ausland, d.h. auf den Philippinen, genügt. Vielfach empfiehlt es sich, eine internationale Krankenversicherung für die Zeit des Auslandaufenthaltes abzuschliessen.

Da eine Kranken- und Unfallversicherung auf den Philippinen nicht obligatorisch ist, sollten vor allem Rentner/innen und nichterwerbstätige Personen darauf achten, über einen genügenden Versicherungsschutz zu verfügen. Private Spitäler verweigern die Behandlung, wenn keine Versicherung vorhanden ist oder nicht ausreichende finanzielle Mittel vorgewiesen werden können. Es kommt vor, dass der Leichnam von Verstorbenen bis zum Bezahlen der ausstehenden Spitalrechnung zurückbehalten wird. Bei öffentlichen Spitälern, die nicht so gut ausgerüstet sind wie die privaten Spitäler, muss mit Wartezeiten gerechnet werden. 

Arbeitslosenversicherung

Die Leistungen der staatlichen philippinischen Sozialversicherung garantieren Arbeitnehmenden lediglich einen Mindeststandard bei Arbeitslosigkeit.

Für die SSS-Arbeitslosigkeit müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt werden, die auf der Webseite der philippinischen Regierung nachzulesen sind. 

Schweizer AHV/ IV

Auszahlung ordentlicher Renten

Ordentliche AHV- und IV-Renten (mit Ausnahme der IV-Viertelsrente) für schweizerische Staatsangehörige können an jeden beliebigen Wohnort überwiesen werden. Die Auszahlung erfolgt direkt durch die schweizerische Ausgleichskasse in der Regel in der Währung des Wohnsitzstaates. Die anspruchsberechtigte Person kann ihre Rente auch auf ein persönliches Postcheck- oder Bankkonto in der Schweiz auszahlen lassen. Hilflosenentschädigungen und Ergänzungsleistungen werden nur bei Wohnsitz in der Schweiz ausbezahlt.

Freiwillige AHV/IV

Der freiwilligen AHV/IV können schweizerische Staatsangehörige beitreten, die nicht in einem Mitgliedstaat der EU/EFTA leben, falls sie unmittelbar vor ihrem Wegzug während mindestens fünf aufeinanderfolgenden Jahren obligatorisch versichert waren. Die Mitgliedschaft in der freiwilligen AHV/IV entbindet die Betroffenen nicht von einer allfälligen Versicherungspflicht im Wohn- bzw. Erwerbsland. Der Beitragssatz für Erwerbstätige beläuft sich auf 10,1% des massgebenden Einkommens. Der jährliche Mindestbeitrag liegt bei 950 CHF. Die freiwillige AHV/IV bietet insbesondere nichterwerbstätigen Personen, die in ausländischen Sozialversicherungssystemen oft keine Versicherungsmöglichkeit haben, einen Schutz für die Risiken Alter, Invalidität und Tod.

Besondere Bestimmungen: Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer eines Schweizer Unternehmens

Für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die im Ausland wohnen, dort für einen Arbeitgeber mit Sitz in der Schweiz tätig sind und von ihm entlohnt werden, sowie ihre nichterwerbstätigen Ehegattinnen und Ehegatten, die sie ins Ausland begleiten, gelten besondere Bestimmungen. Nähere Auskünfte erteilt die zuständige Ausgleichskasse.

AHV-Rentner (1. Säule) und Pensionskassenbezüger (2. Säule)

Stellen Sie sicher, dass die Überweisung von Renten aus der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV), der Pensionskasse oder sonstigen Versicherungen funktioniert. Domizilwechsel müssen unbedingt der AHV-Ausgleichskasse, der zuständigen Pensionskasse und dem Versicherungsträger mitgeteilt werden. Die Schweizerische Ausgleichskasse SAK sendet allen Personen, die Leistungen beziehen, jährlich eine Lebens- und Zivilstandsbescheinigung. Damit die Rente ohne Unterbruch bezahlt wird, muss das Formular ausgefüllt und durch eine Amtsbehörde attestiert innerhalb von 90 Tagen zurückgeschickt werden.

Besteuerung der Pensionskassenrenten

Auf Pensionskassenrenten erhebt die Schweiz in der Regel eine Quellensteuer, wenn der Rentenbezüger oder die Rentenbezügerin im Ausland wohnt. Doppelbesteuerungsabkommen können vorsehen, dass die Quellensteuer entfällt oder vom Rentenbezüger oder der Rentenbezügerin im Wohnsitzland zurückgefordert werden kann.

Sozialhilfe für Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer (SAS)

Der Dienst Sozialhilfe für Auslandschweizerinnen und -schweizer (SAS) des EDA gewährt unter gewissen Voraussetzungen bedürftigen Auslandschweizerinnen und -schweizern Sozialhilfe. Gerät jemand in eine Notlage, so sind zunächst die eigenen Mittel auszuschöpfen, um die Situation zu überwinden. Stellt sich damit keine Verbesserung der Notlage ein, ist zu klären, inwiefern die Verwandtschaft oder Bekannte helfen können. Es ist auch abzuklären, welche Leistungen und Unterstützung von Seiten des Aufenthaltsstaates möglich sind. Zuletzt können die Unterstützungsmöglichkeiten bei der Bundesstelle Sozialhilfe für Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer (SAS) abgeklärt werden.

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