Vorsorge und Versicherung

Zwischen der Schweiz und 44 Staaten bestehen zwischenstaatliche Regelungen über soziale Sicherheit. Ziel dieser Abkommen ist primär die Gleichbehandlung der Staatsangehörigen der Vertragsparteien, die Bestimmung der anwendbaren Gesetzgebung und die Zahlung der Leistungen ins Ausland. Zwischen der Schweiz und Chile besteht seit 1998 ein Sozialversicherungsabkommen.

Sozialversicherungssystem

Durch das Sozialversicherungsabkommen werden Rechte und Pflichten der Staatsangehörigen beider Länder in bestimmen Sozialversicherungszweigen geregelt und koordiniert. Das Abkommen regelt auch die Unterstellung bei Entsendung aus der Schweiz.

Altersvorsorge

Mit der Vollendung des 60. Lebensjahres für Frauen und des 65. Lebensjahres für Männer haben die Arbeitnehmende Anrecht auf Pensionierung. Auch ausländische Arbeitnehmende, die in Chile als Angestellte oder Selbständige arbeiten und ihre Ersparnisse in eine Vorsorgekasse (Administración de Fondos de Pensiones AFP) einzahlen, können ihre Pension beziehen.

Kranken- und Unfallversicherung

Für den schweizerischen Standard ist das chilenische Sozialversicherungssystem ungenügend. Die für Arbeitende und Angestellte obligatorische Sozialversicherung deckt Spitalkosten nur teilweise.

Es wird dringend empfohlen, sich vor der Auswanderung bei der Versicherungsgesellschaft zu erkundigen, ob diese auch im Ausland gültig ist. Falls nicht, ist es ratsam, eine internationale Versicherung abzuschliessen, die alle Kosten in Chile abdeckt.

Berufliche Vorsorge

Arbeitnehmende sind automatisch einer privaten Vorsorgekasse (Administración de Fondos de Pensiones AFP) angeschlossen. In der privaten Vorsorgekasse eingeschlossen ist auch die Arbeitslosenversicherung. Die Leistungen sind jedoch nicht mit denjenigen der Schweiz vergleichbar.

Arbeitslosenversicherung

Zunächst muss die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer einen unbefristeten Vertrag oder einen Werkvertrag haben, der dem Arbeitsgesetzbuch unterliegt und sie oder ihn zu einer abhängigen Arbeitnehmerin oder einem abhängigen Arbeitnehmer macht bzw. sie oder er zahlt jeden Monat einen Beitrag, der auf einem individuellen Sparkonto angesammelt wird, um ihrem oder seinem Einkommen Kontinuität zu verleihen. Dies wird als Arbeitslosenversicherung bezeichnet.

Wenn eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer einen Vertrag unterschreibt, ist sie oder er automatisch mitversichert und kann ihre oder seine Versicherung auf eine der beiden nachfolgenden Arten erhalten: über den Solidaritäts-Arbeitslosenfonds oder über ihr oder sein individuelles Arbeitslosenkonto.

Bei Eintritt in den Ruhestand kann die Arbeitnehmerin oder der Arbeitgeber die angesparten und nicht verbrauchten Mittel in einer einzigen Überweisung abheben oder auf ihr oder sein Konto bei der Pensionsfondsverwaltung (AFP) überweisen. Wenn sie oder er stirbt, gehen die Gelder an die von ihr oder ihn bestimmten Begünstigten oder an die gesetzlichen Erben.

Schweizer AHV/ IV

Auszahlung ordentlicher Renten

Ordentliche AHV- und IV-Renten (mit Ausnahme der IV-Viertelsrente) für schweizerische Staatsangehörige können an jeden beliebigen Wohnort überwiesen werden. Die Auszahlung erfolgt direkt durch die schweizerische Ausgleichskasse in der Regel in der Währung des Wohnsitzstaates. Die anspruchsberechtigte Person kann ihre Rente auch auf ein persönliches Postcheck- oder Bankkonto in der Schweiz auszahlen lassen. Hilflosenentschädigungen und Ergänzungsleistungen werden nur bei Wohnsitz in der Schweiz ausbezahlt.

Freiwillige AHV/IV

Der freiwilligen AHV/IV können schweizerische Staatsangehörige beitreten, die nicht in einem Mitgliedstaat der EU/EFTA leben, falls sie unmittelbar vor ihrem Wegzug während mindestens fünf aufeinanderfolgenden Jahren obligatorisch versichert waren. Die Mitgliedschaft in der freiwilligen AHV/IV entbindet die Betroffenen nicht von einer allfälligen Versicherungspflicht im Wohn- bzw. Erwerbsland. Der Beitragssatz für Erwerbstätige beläuft sich auf 10,1% des massgebenden Einkommens. Der jährliche Mindestbeitrag liegt bei 950 CHF. Die freiwillige AHV/IV bietet insbesondere nichterwerbstätigen Personen, die in ausländischen Sozialversicherungssystemen oft keine Versicherungsmöglichkeit haben, einen Schutz für die Risiken Alter, Invalidität und Tod.

Besondere Bestimmungen: Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer eines Schweizer Unternehmens

Für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die im Ausland wohnen, dort für einen Arbeitgeber mit Sitz in der Schweiz tätig sind und von ihm entlohnt werden, sowie ihre nichterwerbstätigen Ehegattinnen und Ehegatten, die sie ins Ausland begleiten, gelten besondere Bestimmungen. Nähere Auskünfte erteilt die zuständige Ausgleichskasse.

AHV-Rentner (1. Säule) und Pensionskassenbezüger (2. Säule)

Stellen Sie sicher, dass die Überweisung von Renten aus der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV), der Pensionskasse oder sonstigen Versicherungen funktioniert. Domizilwechsel müssen unbedingt der AHV-Ausgleichskasse, der zuständigen Pensionskasse und dem Versicherungsträger mitgeteilt werden. Die Schweizerische Ausgleichskasse SAK sendet allen Personen, die Leistungen beziehen, jährlich eine Lebens- und Zivilstandsbescheinigung. Damit die Rente ohne Unterbruch bezahlt wird, muss das Formular ausgefüllt und durch eine Amtsbehörde attestiert innerhalb von 90 Tagen zurückgeschickt werden.

Besteuerung der Pensionskassenrenten

Auf Pensionskassenrenten erhebt die Schweiz in der Regel eine Quellensteuer, wenn der Rentenbezüger oder die Rentenbezügerin im Ausland wohnt. Doppelbesteuerungsabkommen können vorsehen, dass die Quellensteuer entfällt oder vom Rentenbezüger oder der Rentenbezügerin im Wohnsitzland zurückgefordert werden kann.

Sozialhilfe für Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer (SAS)

Der Dienst Sozialhilfe für Auslandschweizerinnen und -schweizer (SAS) des EDA gewährt unter gewissen Voraussetzungen bedürftigen Auslandschweizerinnen und -schweizern Sozialhilfe. Gerät jemand in eine Notlage, so sind zunächst die eigenen Mittel auszuschöpfen, um die Situation zu überwinden. Stellt sich damit keine Verbesserung der Notlage ein, ist zu klären, inwiefern die Verwandtschaft oder Bekannte helfen können. Es ist auch abzuklären, welche Leistungen und Unterstützung von Seiten des Aufenthaltsstaates möglich sind. Zuletzt können die Unterstützungsmöglichkeiten bei der Bundesstelle Sozialhilfe für Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer (SAS) abgeklärt werden.

Kontakt

Innovation und Partnerschaften

Konsularische Direktion KD
Effingerstrasse 27
3003 Bern

Telefon

Helpline +41 800 24-7-365 / +41 58 465 33 33

Zum Anfang