Wir bitten Sie, zusätzlich zu den Informationen des EDA die Bestimmungen von Neuseeland zu konsultieren. Das EDA informiert nur punktuell und nicht umfassend, ohne Gewähr und ohne Anspruch auf Vollständigkeit. Artikel 5 des Auslandschweizergesetztes gibt vor, dass jede Person selber die Verantwortung trägt bei der Vorbereitung und Durchführung eines Auslandaufenthaltes oder bei der Ausübung einer Tätigkeit im Ausland.

Aussicht auf den White's Beach und das Meer.
White’s Beach in der Nähe von Auckland. © Unsplash

Schweizerische Staatsangehörige benötigen für einen Aufenthalt von bis zu drei Monaten kein Touristen- oder Geschäftsvisum für Neuseeland aber eine elektronische Einreiseerlaubnis eine sog. New Zealand Electronic Travel Authority (NZeta). Auf der Webseite von NZ Immigration finden Sie die entsprechenden Informationen. Für die Einreise werden ein gültiger Reisepass, ein Rück- oder Weiterreiseticket sowie ein Nachweis über ausreichende Geldmittel für den Aufenthalt benötigt.

Personen, die sich länger als drei Monate in Neuseeland aufhalten (bis max. 9 Monate), benötigen ein Besuchervisum (Visitor’s Visa). Solange dieses gültig ist, kann auch ein Statuswechsel vorgenommen werden. Wer eine Arbeitsstelle gefunden hat oder ein Studium beginnt, kann vor Ort bei der nächsten Zweigstelle von Immigration Neuseeland ein Studenten- oder Arbeitsvisum beantragen.

Personen, die nicht als Investor oder im Rahmen einer Familienzusammenführung nach Neuseeland einwandern, müssen eine Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis als qualifizierte Fachkraft (Skilled Migrant) beantragen.


Visa für Neuseeland


Anmeldung bei der Schweizerischen Vertretung im Ausland

Pflichten

Schweizerinnen und Schweizer, die ins Ausland ziehen, müssen sich bei der zuständigen Schweizerischen Vertretung (Botschaft oder Konsulat) im Ausland anmelden. Die Anmeldung hat innerhalb von 90 Tagen nach Abmeldung bei der letzten, schweizerischen Wohngemeinde zu erfolgen. Sie können sich direkt bei der Vertretung oder über den Online-Schalter anmelden. Für die Registrierung als Auslandschweizerin oder Auslandschweizer werden der gültige Pass (oder die gültige ID), die Abmeldebescheinigung und falls vorhanden der Heimatschein benötigt.

Rechte

Die Anmeldung ist gratis, ermöglicht die Kontaktnahme in Notfällen, erleichtert die Erledigung von Formalitäten z.B. bei der Erstellung von Ausweisschriften oder bei Zivilstandsangelegenheiten und hilft mit der Schweiz in Kontakt zu bleiben. Wer als Auslandschweizerin oder Auslandschweizer bei einer Schweizer Vertretung angemeldet ist, erhält gratis die «Schweizer Revue», die Zeitschrift für Auslandschweizerinnen und -schweizer, und kann sich nach Erreichen des Mündigkeitsalters auf Verlangen an Abstimmungen und Wahlen in der Schweiz beteiligen.

Eintrag in Wählerliste

Neuseeland kennt keine Einwohnerkontrolle. Hingegen ist der Eintrag in die Wählerliste des Wohnorts auch für ausländische Staatsangehörige obligatorisch, wenn Sie über einen ständigen Wohnsitz-Status (Permanent Resident-Status) verfügen und sich länger als ein Jahr im Land aufhalten. Anmeldeformulare sind in Neuseeland in jedem Postbüro erhältlich.

Impfung & Gesundheit

Die Impfempfehlungen und aktuellen Informationen bezüglich Infektionskrankheiten können auf der Webseite der reisemedizinischen Beratungsstelle Healthy Travel gefunden werden. Bitte erkundigen Sie sich vor Abreise über die Impfempfehlungen.

Kontakt

Innovation und Partnerschaften

Konsularische Direktion KD
Effingerstrasse 27
3003 Bern

Telefon

Helpline +41 800 24-7-365 / +41 58 465 33 33

Zum Anfang